Beitragsordnung

Beitragsordnung des Dt. Fachverbandes Jin Shin Jyutsu (Fassung vom 29.09.2018)

1. Mitgliedsbeiträge

Der Jahresbeitrag beträgt für

- ordentliche Mitglieder 50,00 Euro

- außerordentliche Mitglieder 30,00 Euro

- Fördermitglieder 20,00 Euro.

2. Aufnahmegebühren

a) Es wird von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr von 15,00 € erhoben. Das gilt auch bei einer Umwandlung von der Fördermitgliedschaft in die ordentli- che oder außerordentliche Mitgliedschaft.

Im Zuge von Mitgliederwerbeaktionen ist der Vorstand berechtigt, die Aufnahmegebühr für eine begrenzte Anzahl von Fällen zu erlassen.

b) Von Förder- und Ehrenmitgliedern wird keine Aufnahmegebühr erhoben.

3. Fälligkeit von Beiträgen und Gebühren

a) Der Jahresbeitrag für ordentliche und außerordentliche Mitglieder wird pro Kalenderjahr erhoben und ist bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres fällig. Beginnt die Mitgliedschaft während des Kalenderjahres, wird der Jahresbeitrag in 1/2-Anteilen ab Eintrittshalbjahr - das Kalenderhalbjahr, in dem die Mitteilung über die Aufnahme in den Verband erfolgt - erhoben.

b) Der Jahresbeitrag von Fördermitgliedern ist bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres fällig.

4. Zahlungsweise

(1) Die Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich per SEPA-Basis-Lastschrift eingezogen. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erteilt die/der Antragstellende dem Verband eine entsprechende Ermächtigung.

(2) Erteilt ein Mitglied kein SEPA-Mandat, ist der Verband berechtigt, den erhöhten Verwaltungsauf- wand mit pauschal fünf Euro in Rechnung zu stellen.

(3) Kann der SEPA-Lastschrifteinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen (z.B. mangels ausreichender Kontodeckung), sind die dem Verband dadurch entstehenden Bank- gebühren vom Mitglied zu erstatten. Darüber hinaus ist der Verband berechtigt, den damit verbun- denen erhöhten Verwaltungsaufwand mit pauschal fünf Euro oder den tatsächlich entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.

5. Zahlungsrückstand

(1) Der Verband ist berechtigt, bei säumigem Zahlungsverhalten eine angemessene Mahngebühr zu verlangen. Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

(2) Für Zahlungsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzliche Vertreter.

6. Soziale Härtefälle

In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanzi- ellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßi- gung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.

7. Änderungen

(1) Änderungen, die die Höhe des Beitrags betreffen, werden von der Mitgliederversammlung be- schlossen.

(2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.

8. Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Gründung des Verbands am 14.01.2018 in Kraft.

9. Aktuelle Fassung

Diese Beitragsordnung wurde zuletzt geändert mit Beschluss des Vorstandes vom 29.09.2018.