Satzung
des Deutschen Fachverbandes Jin Shin Jyutsu e.V. in der Fassung vom 30.06.2020
Präambel:
Jin Shin Jyutsu ist eine Heilkunst, die in der Form wie sie heute gelehrt und praktiziert wird, ihren Ursprung in Japan hat.
Der Fachverband fühlt sich der Tradition von Jîro Murai (*1886, 1960) und seiner beiden Schülern Mary Burmeister (*1918, 2008), und Haruki Kato (*1928, 2014) verpflichtet. Beide Schüler wurden von ihm ausgebildet und mit der Verbreitung der Heilkunst beauftragt. Ihre jeweiligen Söhne David Burmeister (USA) und Sadaki Kato (Japan) haben diesen Auftrag übernommen und setzen sich weiterhin für die weltweite Verbreitung und Erforschung von Jin Shin Jyutsu ein.
Die Regelungen in dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.
Im Folgenden wird für Jin Shin Jyutsu das Kürzel JSJ verwendet.
§ 1 Name und Sitz der Verbands, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Verbands ist Deutscher Fachverband Jin Shin Jyutsu.
Er soll in das Verbandsregister eingetragen werden und den Zusatz "e. V." führen.
(2) Der Sitz des Verbands ist 89081 Ulm.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Verbands
(1) Der Zweck des Verbandes ist
- die Förderung der fachlichen, beruflichen und gesundheitspolitischen Interessen der JSJ-Praktiker, JSJ-Therapeuten und JSJ-Praktizierenden,
- die Förderung der Anwendung von JSJ und der Kooperation der JSJ Anwendenden mit Einrichtungen im öffentlichen Gesundheitswesen,
- die Förderung der Zusammenarbeit von und mit Bildungseinrichtungen im Bereich von JSJ und im Bereich des allgemeinen Gesundheitswesens,
- die Förderung des Bekanntwerdens von JSJ in der breiten Öffentlichkeit ebenso wie in medizinischen als auch komplementär-medizinischen Fachkreisen.
Dieser Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
- die Förderung der Vernetzung der JSJ Anwender,
- die Förderung der beruflichen Ausübung von JSJ,
- die Förderung der Etablierung von Ausbildungsstandards im JSJ,
- die Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen zur Wirksamkeit von JSJ,
- die Förderung der Einbindung von JSJ in die Gesundheitsvorsorge.
(2) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der jeweils gültigen Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbands.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Verbandmitglieder sind:
(a) die Gründungsmitglieder
(b) Ordentliche Mitglieder: Jede natürliche Person, die nachweislich JSJ haupt- oder nebenberuflich als JSJ-Praktiker und JSJ-Therapeut (z.B. Heilpraktiker, Ärzte) ausübt, wobei der Nachweis durch die Vorlage geeigneter Dokumente wie z.B. gültige Heilpraktikererlaubnis oder ärztliche Approbationsurkunde, Gewerbeerlaubnis oder dergleichen zu erbringen ist.
(c) Außerordentliche Mitglieder: Jede natürliche Person, die JSJ anwendet (JSJ-Praktizierende);
(d) Fördermitglieder: Jede natürliche und/oder juristische Person, die die Arbeit des Verbandes im Sinne dieser Satzung unterstützen möchte.
(e) Ehrenmitglieder: Jede natürliche Person, die von der Mitglieder-versammlung auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt wird, weil sie sich in besonderer Weise um JSJ-Praxis oder JSJ-Lehre verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Die Aufnahme in den Verband und die Änderung der Mitgliedschaft sind schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch den/die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Außerordentliche Mitglieder, Fördermitglieder, soweit sie natürliche Personen sind und Ehrenmitglieder können auf schriftlichen Antrag hin ordentliche Mitglieder werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nach § 3 (1) (a) dieser Satzung erfüllen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahme-/Änderungsantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung haben die Gründungsmitglieder und ansonsten nur die volljährigen ordentliche Mitglieder. Deren Mitgliedschaft muss bei Ausübung des Stimm- und Wahlrechts mindestens seit sechs Monaten bestehen. Das Stimm- und Wahlrecht ruht, solange sich das Mitglied mit der Entrichtung eines Beitrags ganz oder teilweise in Rückstand befindet.
(2) Außerordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben weder Stimm- noch Wahlrecht.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Verbandes zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Verbandsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied, außer ein Ehrenmitglied, hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Grundsätze zur Entrichtung einer Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge, weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung und bei Zahlungsversäumnissen werden in einer Beitragsordnung verbindlich geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Beginn:
- Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft sowie die Fördermitgliedschaft beginnen mit Annahme des Antrags durch Beschluss des Vorstandes und dem Eingang des zu entrichtenden ersten Jahresbeitrags.
- Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
- Ende:
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Das Ende der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Erfüllung noch bestehender Zahlungspflichten oder anderer von der Satzung geregelten Pflichten.
- Austritt:
Der Austritt hat durch persönliche unterzeichnete Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres zum Ende eines Geschäftsjahres zu erfolgen. Den Nachweis des rechtzeitigen Zugangs der Austrittserklärung obliegt dem Mitglied.
- Ausschluss:
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
- wenn sein Verhalten einen grobem Verstoß gegen die Verbandssatzung und/oder die Verbandsinteressen darstellt.
- wenn es mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, gegenüber dem Vorstand zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
Der Ausschluss wird mit Beschluss des Vorstandes sofort wirksam.
§ 7 Organe des Verbands
Die Organe des Verbands sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
c) Die Ausschüsse und Beisitzer
d) Der Beirat
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Verbands besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- seinem/ihrem Stellvertreter (zweite/r Vorsitzende/r)
- und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
(2) Vorstandsmitglieder können nur die Gründungsmitglieder und ordentliche Mitglieder des Verbandes sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl oder vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit solange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist.
Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen, wenn dies von einem Mitglied oder Kandidaten verlangt wird. Eine Blockwahl ist zulässig. Die Wahl ist offen, wenn nicht ein Kandidat für seine Wahl eine geheime Abstimmung beantragt oder die Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung beschließt.
Die Vereinigung von mehr als einem Vorstandssitz in einer Person ist zulässig, solange die Zahl von drei Vorstandsmitgliedern dadurch nicht unterschritten wird.
(4) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, der Vorsitzende vertritt den Verband alleine.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand ist ermächtigt, den Geschäftsführer als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen.
(6) Den Mitgliedern des Vorstandes kann für ihre Vorstandstätigkeit eine Vergütung gezahlt werden. Über die Einzelheiten entscheidet die Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen soweit in der Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefordert ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Der Vorstand ist ermächtigt, bei Bedarf Beschlüsse auch im Rahmen einer Telefonkonferenz, einer anderen medialen Konferenz (z.B. durch Skype) oder im Rahmen eines schriftlichen Umlaufverfahrens per E-Mail zu fassen.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung des Vorstandes muss mit zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Die Geschäftsordnung des Vorstandes darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Verbands stehen.
(9) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Verbandes bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(10) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben.
(11) Die Rücktrittserklärung eines Vorstandsmitglieds ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
2) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.
3) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4) Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Verbandsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Endes des Verbandes, insbesondere die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes.
5) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
6) Anstellung und Kündigung von Angestellten des Verbandes.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
(a) Änderungen der Satzung,
(b) die Reglung der Beitragsordnung, die die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge zu enthalten hat,
(c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Verbandes,
(d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
(e) Wahl der Rechnungsprüfer
(f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
(g) die Auflösung des Verbands.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) (a) Mindestens einmal in zwei Kalenderjahren, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Der Nachweis der erfolgten Ladung zur Mitgliederversammlung gilt als geführt, wenn der Vorstand der Mitgliederversammlung versichert, das eine schriftliche oder per Email versandte Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung fristgemäß an alle Mitglieder abgesandt worden ist.
(b) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Präsenz-Versammlung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefondurchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
(c) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu einem vom Verein bestimmten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wurde.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Verbandsmitglied kann bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Verbands zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbands erfordert oder wenn mindestens zwei Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 12 Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungsprüfung wird jährlich durchgeführt.
(2) Die Durchführung der Rechnungsprüfung erfolgt grundsätzlich durch ein oder zwei durch die Mitgliederversammlung gewählte(s) Mitglied(er). Stellt sich in der Mitgliederversammlung kein Mitglied zur Wahl, erfolgt die Prüfung durch einen externen Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer, der durch den Vorstand ausgewählt und beauftragt wird.
Die Prüfer legen ihren Abschlussbericht dem Vorstand vor. Dieser legt den Abschlussbericht mit seiner Stellungnahme der Mitgliederversammlung als Grundlage für die Entlastung des Vorstands vor.
§ 13 Durchführung, Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Auf Einladung des Vorstandes können Gäste oder Medienvertreter zugelassen werden; sie haben kein Stimmrecht. Widerspricht ein Mitglied der Teilnahme von Gästen oder Medienvertretern, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über deren Teilnahme.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Verbandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (absolute Mehrheit) auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (relative Mehrheit) erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl (d.h. gemeinsamer relativer Mehrheit gegenüber den anderen Kandidaten) ist eine Stichwahl durchzuführen.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Verbandes der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Namen des Versammlungsleiters
- Namen der erschienenen Mitglieder (Anwesenheitsliste als Anlage)
- Tagesordnung
- Art der Abstimmung und die erzielten Abstimmungsergebnisse
- bei Satzungsänderungen ist der gesamte Wortlaut aufzunehmen.
Das Protokoll ist auf einer nur Mitgliedern zugänglichen Internetplattform innerhalb von 1 Monat nach Abschluss der Versammlung zu hinterlegen. Die Mitglieder sind über die Hinterlegung per Mail gegebenenfalls unter Befügung des Zugangcodes zu unterrichten. Solange eine solche Plattform noch nicht eingerichtet ist, genügt für die Veröffentlichung die Versendung des Protokolls an die Mitglieder per Mail.
(5) Einwendungen gegen Form und Inhalt eines Versammlungsprotokolls sind innerhalb eines Monats gegenüber dem Versammlungsleiter zu erheben. Die Frist beginnt mit der satzungsgemäßen Bekanntgabe des Versammlungsprotokolls.
§ 14 Ausschüsse, Beisitzer
(1) Ausschüsse und Beisitzer können von der Mitgliederversammlung gewählt werden, die dabei auch deren Aufgaben, Rechte und Pflichten bestimmt. Ihre Amtszeit (Ausschussmitglieder und Beisitzer) dauert maximal bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, kann aber durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch kürzer bestimmt werden.
Ebenso darf der Vorstand Ausschüsse nach Bedarf einsetzen bzw. Beisitzer wählen. Er bestimmt zugleich ihre Rechte und Pflichten.
Um ihre Tätigkeit in den Ausschüssen bzw. als Beisitzer aufnehmen zu können, müssen die betreffenden Personen die Wahl durch die Mitgliederversammlung bzw. durch Vorstand angenommen haben.
Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an Ausschusssitzungen teilzunehmen und werden dann Ausschussmitglieder.
Der Vorstand kann Ausschüsse wieder auflösen, wenn er deren weitere Tätigkeit für nicht mehr erforderlich oder sinnvoll erachtet. Er kann ebenso Beisitzer jederzeit von ihrem Amt entbinden.
(2) Aufgaben der Ausschüsse und Beisitzer sind unter anderem:
- Sie sollen den Vorstand beraten und unterstützen.
- Ausschüsse sollen in ihrer ersten Sitzung einen Sprecher wählen.
- Sie können bei Bedarf Projektteams bilden, um die Vorgaben der Mitgliederversammlung oder des Vorstands umzusetzen.
- Fragestellungen und Themen gegebenenfalls zusammen mit dem Vorstand beraten.
- Die Vorbereitung von Themen zur Beschlussfassung und das Erstellen von Beschlussvorlagen.
- Die Erarbeitung von Vorschlägen zur Umsetzung von Zweck, Zielen und Aufgaben des Verbands.
- Der Vorstand und die Ausschüsse können Personen, die nicht Verbandsmitglied sind, beratend hinzuziehen, damit diese ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Verfügung stellen können. Diese Personen haben kein Stimmrecht und keine Entscheidungsbefugnisse.
(3) Beschlüsse von Ausschüssen:
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Ausschussmitglieder teilnimmt. Die Teilnahme findet statt durch persönliche Präsenz oder über elektronische Medien (z.B. Skype). Die Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit gefasst, wobei alle teilnehmenden Ausschussmitglieder einschließlich der teilnehmenden Vorstandsmitglieder je eine Stimme haben. Die Beschlüsse sind dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegen.
(4) Ende der Ausschussmitgliedschaft und des Beisitzeramtes:
Ausschussmitglieder können durch Ausschussbeschluss mit Zweidrittelmehrheit aller (d.h. nicht nur der anwesenden) Ausschussmitglieder abberufen werden.
Durch den Vorstand berufene Ausschussmitglieder können durch Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.
Durch die Mitgliederversammlung gewählte Ausschussmitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
Beisitzer können jederzeit durch Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.
Die Ausschussmitgliedschaft und das Amt des Beisitzers enden ebenfalls durch Rücktritt, Verbandsaustritt oder Tod.
§ 15 Beirat
(1) Der Verband kann einen Beirat bestellen, der den Verband im Rahmen seines Satzungszwecks berät und wissenschaftlich oder in sonstiger Weise unterstützt.
(2) Die Berufung von Beiratsmitgliedern erfolgt durch:
- Vorstandsbeschluss mit Zweitdrittelmehrheit,
- Beschluss der Mitgliederversammlung, die bis zu fünf Beiratsmitglieder mit einfacher Mehrheit wählen kann.
Die Berufung erfolgt für maximal jeweils 2 Jahre. Die Wiederberufung ist möglich.
(3) Die Anzahl der Beiräte ist auf 15 Personen begrenzt. Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
- Gründungsmitglieder, die ihr Anrecht auf einen Sitz im Beirat wahrnehmen,
- vom Vorstand berufene Personen,
- durch die Mitgliederversammlung gewählte Personen.
Der Beirat kann sich einen Sprecher wählen. Die Beiratsmitglieder werden zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen unter Mitteilung der Tagungsordnung eingeladen.
(4) Mitglieder des Beirats erhalten Ersatz von Reisekosten und Aufwendungen wie Vorstandsmitglieder.
(5) Ende der Beiratsmitgliedschaft:
Die Beiratsmitgliedschaft endet mit Ablauf der Amtszeit (i.d.R. 2 Jahre).
Beiratsmitglieder können vor Ablauf der Amtszeit durch Beiratsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit aller Beiratsmitglieder abberufen werden.
Durch den Vorstand berufene Beiratsmitglieder können vor Ablauf der Amtszeit durch Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.
Gewählte Beiratsmitglieder können vor Ablauf der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
Die Beiratsmitgliedschaft endet ebenfalls durch Rücktritt, Verbandsaustritt oder Tod.
§ 16 Entschädigungen / Vergütungen im Verband
(1) Die Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Verbands- und Organämter können im Rahmen des von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Haushalts entgeltlich oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Verbandstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Verbands.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Verbands, die auf Grundlage eines Vorstandsbeschlusses für den Verband tätig werden, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto.
(7) Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Der Vorstand kann per Beschluss, im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.
(9) Der Vorstand kann auch eine Finanzordnung beschließen.
§ 17 Auflösung des Verbands und Anfall des Verbandsvermögens
(1) Über die Auflösung des Verbands entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Verbandsvermögen an die Mary Burmeister Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Besondere Ermächtigung für diese Satzungsänderung
Der Vorstand wird ermächtigt, evtl. Satzungsänderungen, die von Behörden (z.B. Finanzamt, Vereinsregister) gefordert werden, eigenmächtig durchzuführen. Diese Bevollmächtigung erlischt mit der Genehmigung der Gemeinnützigkeit und Ersteintragung in das Vereinsregister.