Corona
Untertitel hier eingeben
Seit 9. April 2020 sind die Soforthilfe-Programme des Bundes und der Länder nun ab-schließend fusioniert und eine Antragstellung möglich.
Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Voll-zeitäquivalente) und Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion sowie der Fischerei gestellt werden, die ihren Hauptsitz jeweiligen Bundesland haben.
Wo die Anträge zu stellen sind, regeln die Länder, in Baden-Württemberg ist dafür z.B. aus-schließlich die IHK zuständig.
Mit ihrer Selbstständigkeit müssen Antragsteller wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder als Freiberufler und Soloselbständige im Haupterwerb tätig sein.
Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Ob dies der Fall ist, definiert sich nach Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (siehe unten Fußnote[1]).Kurz zusammengefasst betrifft dies vor allem solche, die zum Stichtag insolvent sind oder kurz davor stehen, insolvent zu sein.
Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Be-triebsräume, Leasingraten u.Ä., durch einen Zuschuss unterstützt werden. Wer diese Kosten noch aufbringt, dann aber nichts mehr zum Leben (also keinen Gewinn mehr) übrig hat, be-kommt in der Regel keine Soforthilfe, der muss dann Harz IV beantragen. Näheres ist den jewei-ligen Richtlinien der Länder zu entnehmen (siehe unten die Links zu den entsprechenden Ländern).
Die einmalige Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:
- 9.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente,VZÄ) und höheren Beträgen bei mehr Beschäftigten.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Das Unternehmen muss vor der Krise wirtschaftlich gesund gewesen sein. In Folge der Corona-Krise
- haben sich entweder die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert,
- oder die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten), oder der Betrieb wurde auf behördliche Anordnung ge-schlossen.
Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate. Die Soforthilfe wird berechnet auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragsstellers (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen), bezogen auf die drei genannten Monate.
Das zuständige Ministerium in Ba-Wü weist ausdrücklich noch auf folgendes hin:
Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleine und Kleinstunternehmen sowie Freiberufler, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona Krise in ihrer Existenz bedroht sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, Betrug ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Jeder Fall, der bekannt wird, wird zur Anzeige gebracht. Eine möglicherweise bereits gewährte Soforthilfe ist in diesen Fällen zurückzuzahlen.
Auf der Website des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft (siehe unten) steht als Antwort auf die
Frage: "Was versteht man unter dem Punkt 6 "Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses" des Antrages?" folgende
Antwort:
Die Hö̈he der anfallenden Kosten ab 11. März 2020, die auf Grund der Corona-Krise ohne Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass! Für die Berechnung des Engpasses kann ein Zeitraum von maximal 3 Monaten herangezogen werden, beschränkt auf die Kosten ab 11. März 2020.
Im Folgenden haben wir einmal ein paar Links zu ausgesuchten Bundesländern zusammen ge-stellt, die weiterhelfen können, an eine mögliche Soforthilfe zu kommen. Für weiter gehende Fragen kann unter Umständen der Vorstand helfen, der allerdings bislang auch keine Erfahrung mit dem Beantragen von Soforthilfen hat, aber sich evtl. im Gewirr juristischer Regelungen etwas leichter zurecht findet.
Schleswig-Holstein
hat Fragen in den FAQs beantwortet, die hier zusammengestellt sind:
https://www.ib-sh.de/produkt/corona-soforthilfe-programm/
NRW
bittet darum, keine Suchmaschinen, sondern für die Antragstellung ausschließlich folgenden Link zu nutzen:
https://soforthilfe-corona.nrw.de
Hessen
bearbeitet Anträge unter diesem Link:
https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe
Bayern
bearbeitet Anträge unter diesem Link:
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Baden-Württemberg
bearbeitet Anträge unter diesem Link:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/
[1] https://www.ib-sh.de/fileadmin/user_upload/downloads/arbeitsmarkt_strukturfoerderung/corona-soforthilfe-zuschuss/definition_unternehmen_in_schwierigkeiten.pdfHier Text eingeben ...